Verhinderungspflege (Ersatzpflege)

Wer sich zu Hause um einen pflegebedürftigen Menschen kümmert, braucht Auszeiten für sich selbst. Auch kann die Pflegeperson selbst krank werden oder aus anderen Gründen ausfallen. Dann braucht es eine Vertretung. Damit für eine Verhinderungspflege Geld fließt, müssen Sie einiges beachten.

 

Was ist die Verhinderungspflege (Ersatzpflege)?

Die Verhinderungspflege dient der zeitlich begrenzten Entlastung der Pflegeperson und darf nicht zum regelmäßigen pflegerischen Alltag gehören. Beispiel: Die regelmäßige Berufstätigkeit mit Wechselschicht fällt nicht darunter, die Teilnahme an einem Lehrgang oder einer Prüfung allerdings schon.

Verhinderungspflege ist meist die erste Wahl, wenn pflegende Angehörige vorübergehend an der Pflege gehindert sind oder eine Auszeit brauchen. Die pflegebedürftige Person kann dann weiterhin zuhause versorgt werden - nur durch eine oder mehrere andere Personen.

Grundsätzlich können ehrenamtliche Helfer, Verwandte und Bekannte oder auch ein Pflegedienst die Verhinderungspflege übernehmen. Eine Kombination ist ebenfalls möglich.

 

Wer hat einen Anspruch auf Verhinderungspflege?

Anspruch auf Verhinderungspflege haben grundsätzlich alle Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch.

Zusätzlich gibt es 3 entscheidende Voraussetzungen:

  1. Mindestens eine ehrenamtliche Person, also ein Verwandter, Freund oder Nachbar, muss regelmäßige Pflege leisten und bei der Pflegekasse namentlich benannt sein. Wer auschließlich von einem Pflegedienst versorgt wird, hat keinen Anspruch. Grund: Der  Pflegedienst wird gegen Bezahlung tätig und löst deshalb keinen Anspruch auf Verhinderungspflege aus.
  2. Diese Pflegeperson muss wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sein. Sie fällt zeitweise aus und muss ersetzt werden.
  3. Die Pflegeperson hat den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt. Man spricht hier davon, dass die Vorpflegezeit von 6 Monaten erfüllt sein muss.