Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe nach dem SGB XII)

Wer übernimmt die durch die Leistungen der Pflegekasse nicht gedeckten Restkosten?

Grundsätzlich müssen Pflegebedürftige die Kosten, die durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckt sind, selber tragen. Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind der Höhe nach, je nach Pflegestufe, begrenzt.

Reichen die Leistungen der Pflegekassen sowie das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Kosten der Ambulanten Hilfen oder eines Aufenthaltes in einem Pflegeheim zu bezahlen, kommt die Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch Buch XII) durch den zuständigen Sozialhilfeträger in Betracht. Für pflegebedürftige Menschen, die vor Heimeintritt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in NRW gehabt haben, kommt bei einem Pflegeheim in NRW vorangig die Gewährung von Pflegewohngeld in Betracht.

Im Gegensatz zu den Leistungen aus der Pflegeversicherung sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege betragsmäßig nicht festgesetzt. Die Sozialhilfe wird bedarfsdeckend gewährt.

Für nicht pflegeversicherte Personen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Hilfe zur Pflege gewährt werden. 

Das Sozialamt kann die Restkosten übernehmen,

  • wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliegt (das ist z. B. immer der Fall, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes vorliegt),
  • wenn alle möglichen Leistungen Dritter (z. B. Pflegekassen, Pflegewohngeld, vertraglich Verpflichtete) in Anspruch genommen worden sind,
  • wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Übernahme vorliegen (z. B. Einkommen, Vermögen).

Nähere Auskünfte erteilt das Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde oder die Abteilung Soziales und Pflege des Kreises Kleve.

Sozialhilfe / Hilfe zur Pflege

Anträge auf Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII stellen Sie bitte bei dem Sozialamt Ihres Wohnortes. Da Sozialhilfe frühestens ab dem Datum gewährt wird, an dem das Sozialamt von einer Notlage erfährt, sollte der Antrag unmitelbar vor der Aufnahme in ein Heim gestellt werden, bzw. ein möglicher Hilfebedarf dem Sozialamt telefonisch bekannt gegeben werden. 

Der Antragsvordruck befindet sich rechts oben auf dieser Seite unter "Dokumente". Dort befindet sich zudem auch die Übersicht über die Altenpflegeheime im Kreis Kleve und ein Verzeichnis über Anbieter von ambulanten Hilfen. 

Werden Unterhaltspflichtige zur Zahlung herangezogen?

Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern oder Kindern sind nicht zu berücksichtigen, sofern deren gesetzliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Sozialgesetzbuches nicht mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze) beträgt.