Pflegewohngeld nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen

Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen als pflegebedürftige Person vollstationär in einer Pflegeeinrichtung leben, können Sie Pflegewohngeld beantragen. Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den  Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt. Die Höhe des Pflegewohngeldes ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der  pflegebedürftigen Person und erfordert mindestens die Einstufung in Pflegegrad 2. Pflegewohngeld kann bis zur vollen Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden.

Wer erhält Pflegewohngeld?

Das Pflegewohngeld erhalten nicht die Pflegebedürftigen selbst, sondern das jeweilige Pflegeheim. Die monatliche Heimrechnung wird insofern um das Pflegewohngeld reduziert. Bezuschusst werden über das Pflegewohngeld die Investitionskosten für Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen.

  • Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht oder teilweise nicht ausreicht. Pflegewohngeld ist somit einkommens- und vermögensabhängig (der Vermögensfreibetrag beträgt 10.000 € bei Alleinstehende Personen und 15.000 € bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften). Anders als in der Sozialhilfe werden die Kinder der Pflegebedürftigen nicht zum Unterhalt herangezogen.
  • Pflegewohngeld wird nur gewährt für Bewohnerinnen und Bewohner, die auf Dauer (vollstationär) in die Pflegeeinrichtung aufgenommen werden. Bei kurzzeitigen Aufenthalten, z.B.  zur Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, wird kein Pflegewohngeld gewährt. Auch für Pflegebedürftige in Tagespflegeeinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld.
  • Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen pflegebedürftig im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes sein, das heißt, es müssen mindestens Leistungen des Pflegegrades 2 bezogen werden.
  • Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld. Auch für beihilfeberechtigte Personen entfällt in der Regel ein Anspruch.

Wo und wie wird Pflegewohngeld beantragt?

Für Pflegebedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung im Kreis Kleve haben oder in den zwei Monaten vor Aufnahme in die Pflegeeinrichtung zuletzt gehabt haben, wird der Antrag durch den Kreis Kleve bearbeitet. Bei Berechtigten im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände – Hauptfürsorgestellen – zuständig.

Grundsätzlich sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt. Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Bewohnerin oder des pflegebedürftigen Bewohners kann der Antrag auf Pflegewohngeld jedoch durch die Pflegeeinrichtung gestellt werden. 

Pflegewohngeld wird nach den landesrechtlichen Regelungen im Land Nordrhein-Westfalen gewährt, grundsätzlich kann daher für alle Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen innerhalb Nordrhein-Westfalens ein entsprechender Pflegewohngeldantrag  bei der jeweils örtlich zuständigen Pflegewohngeldstelle eingereicht werden. Für Pflegebedürftige aus Nordrhein-Westfalen, die heute in Einrichtungen in anderen Bundesländern leben, erhalten die Heime gegebenenfalls eine Förderung nach der dortigen Landesregelung.

Da Pflegewohngeld einkommensabhängig ist, sind dem Antrag Einkommensnachweise beizufügen. Bei verheirateten Pflegebedürftigen sind auch die Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten sowie deren Unterkunftskosten und sonstige berücksichtigungsfähige Aufwendungen wie z.B. Beiträge zu Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen nachzuweisen. Gleiches gilt für eingetragen Lebenspartnerschaften sowie eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften.