Sozialamt (Hilfe zur Pflege)

Grundsätzlich muss der/ die Pflegebedürftige die Kosten, die durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckt sind, selber tragen. Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind der Höhe nach je nach Pflegestufe begrenzt.

Reichen die Leistungen der Pflegekassen sowie das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Kosten der Ambulanten Hilfen oder eines Aufenthaltes in einem Pflegeheim zu bezahlen, kommt die Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch Buch XII) durch den zuständigen Sozialhilfeträger in Betracht. Bei einem Pflegeheimaufenthalt kommt vorangig die Gewährung von Pflegewohngeld in Betracht.

Im Gegensatz zu den Leistungen aus der Pflegeversicherung sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege betragsmäßig nicht festgesetzt. Die Sozialhilfe wird bedarfsdeckend gewährt.

Das Sozialamt kann die Restkosten übernehmen,

  • wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliegt (das ist z.B. immer der Fall, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes vorliegt),
  • wenn alle möglichen Leistungen Dritter (z.B. Pflegekassen, Pflegewohngeld, vertraglich Verpflichtete) in Anspruch genommen worden sind,
  • wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Übernahme vorliegen (z.B. Einkommen, Vermögen).

Nähere Auskünfte erteilt das Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde oder die Abteilung Soziales und Pflege des Kreises Kleve.

Sozialhilfe / Hilfe zur Pflege

Anträge auf Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII stellen Sie bitte bei dem Sozialamt Ihres Wohnortes. Sozialhilfe wird frühestens ab dem Datum gewährt, an dem das Sozialamt von einer Notlage erfährt. Der Antrag sollte unmittelbar vor der Aufnahme in ein Heim gestellt, bzw. ein Sozialhilfebedarf bekannt gemacht werden. 

Der Antragsvordruck befindet sich rechts oben auf dieser Seite unter "Dokumente". Dort befindet sich zudem auch die Übersicht über die Altenpflegeheime im Kreis Kleve.

 

Werden Unterhaltspflichtige zur Zahlung herangezogen?

Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern oder Kindern sind nicht zu berücksichtigen, sofern deren gesetzliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Sozialgesetzbuches nicht mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze) beträgt.